Führerschein - MPU

Der tatsächliche oder der drohende Verlust der Fahrerlaubnis ist für jeden Kraftfahrer ein einschneidendes Ereignis, dass ein sofortiges Handeln erforderlich macht. Im Rechtssinne bedeutet der Verlust der Fahrerlaubnis deren Entziehung mit der Möglichkeit, diese unter bestimmten Voraussetzungen nach einem entsprechenden Antrag von der zuständigen Verwaltungsbehörde neu erteilt zu bekommen.

Vielfach wird vom Nichtjuristen der Verlust der Fahrerlaubnis mit dem Fahrverbot verwechselt, wie es z. B. häufig in Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängt wird, aber auch in Strafverfahren angeordnet werden kann. Deshalb soll auch das Fahrverbot an dieser Stelle mit abgehandelt werden.

1. Fahrverbot

Das Fahrverbot entzieht die Fahrerlaubnis nicht, es verbietet dem Fahrzeugführer nur innerhalb des Zeitraums, für den das Fahrverbot verhängt wird, davon Gebrauch zu machen. Zwar ist auch beim Fahrverbot der Führerschein als Dokument in amtliche Verwahrung zu geben, man erhält das Dokument nach Ablauf des Verbotes jedoch automatisch wieder zurück. Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis muss man demgegenüber regelmäßig einen neuen Antrag stellen und bekommt im Erfolgsfall eine neue Fahrerlaubnis, also auch ein neues Führerscheindokument.
Gleichwohl können bereits beim Fahrverbot die Folgen einschneidend sein. Es kann für die Dauer von 1 - 3 Monaten sowohl bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, als auch bei Verkehrsstraftaten verhängt werden und kann zum Eintrag von Punkten im Verkehrszentralregister mit einer Tilgungsfrist von 5 Jahren führen. Wird der Fahrzeugführer durch die Folgen des Fahrverbotes unverhältnismäßig betroffen, so z. B. weil er seinen Beruf notwendig unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges ausüben muss und bei Verbüßung des Fahrverbotes der Arbeitsplatz in Gefahr gerät, so können im Bußgeldverfahren die Bußgeldbehörde oder das Gericht unter angemessener Erhöhung der Geldbuße auf die Verhängung des ansonsten im Bußgeldkatalog vorgesehene Fahrverbots verzichten bzw. ein bereits verhängtes Fahrverbot aufheben. Die Fälle in denen eine solche Unverhältnismäßigkeit aus beruflichen Gründen angenommen werden kann, sind vielschichtig. Sie sollten dies im Zweifel mit Ihrem Anwalt, der neben der einschlägigen Rechtsprechung auch die Gepflogenheiten der örtlichen Bußgeldstelle kennen sollte, erörtern. Auch im Strafverfahren kann mit der Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbotes argumentiert werden. Hier lässt sich häufig in begründeten Fällen eine Reduzierung erreichen. 



2. Entziehung der Fahrerlaubnis

Der tatsächliche Verlust der Fahrerlaubnis, also deren Entziehung, droht einmal in Verkehrsstrafverfahren, aber auch durch die zuständige Verwaltungsbehörde.

Häufige Gründe, die Fahrerlaubnis im Strafverfahren zu entziehen, sind Verkehrsstraftaten wie Verkehrsunfallflucht und Trunkenheitsdelikte. Hier kann schon im Vorstadium der drohenden Verurteilung eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch Polizei oder Staatsanwaltschaft veranlasst werden. Droht die Einleitung eines Verkehrsstrafverfahrens, ist die Einschaltung eines Anwaltes zwingend, um zu prüfen, welche Möglichkeiten der Verteidigung bestehen. Insbesondere hat der Anwalt zu prüfen, wie der Zeitraum ohne Fahrerlaubnis, also der Zeitraum bis zur Neuerteilung durch die Verwaltungsbehörde so kurz wie möglich gehalten werden kann.

So ist zu prüfen, ob z. B. durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Therapie bereits von vorneherein eine kürzere Sperrfrist bis zur Neuerteilung erreicht werden kann. Ist dies nicht möglich, ist zu prüfen, ob und wann ein Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist sinnvoll gestellt werden kann. Dieser Antrag ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate gedauert hat. Gleichwohl ist schon zu Beginn der Verteidigung jede dieser Möglichkeiten zu prüfen und vorzubereiten, damit sich der entsprechende Erfolg einstellen kann.

Kann weder eine Reduzierung der Sperrfrist bereits im Urteil oder Strafbefehl, noch eine Verkürzung erreicht werden, so müssen auch in diesen Fällen bereits sinnvolle Maßnahmen besprochen werden, damit jedenfalls die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne zeitliche Verzögerung erfolgen kann. Es ist also frühzeitig zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die Neuerteilung davon abhängig machen wird, dass zuvor z. B. eine positive medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) durchgeführt worden ist, auf die man sich schon während der Sperrfrist aktiv vorbereiten sollte, ggf. in Kombination mit Maßnahmen, die zunächst darauf gerichtet sind, die Sperrfrist zu verkürzen. Andernfalls wird man u. U. bei seinem Antrag auf Neuerteilung von der Anforderung der MPU überrascht und fällt mangels Vorbereitung durch, so dass sich die Zeit ohne Fahrerlaubnis verlängert.

Unabhängig von strafrechtlich relevanten Auffälligkeiten kann auch in einem Verwaltungsverfahren der Entzug der Fahrerlaubnis durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erfolgen. Dies kann u. U. dann der Fall sein, wenn bestimmte Erkrankungen des Fahrzeugführers nach Auffassung der Behörde Bedenken an der Befähigung zur Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen wie z. B. Diabetes, Epilepsie, aber auch Alkoholismus und Drogensucht. Diesen Entziehungen geht im Regelfall zunächst eine Anhörung des Betroffenen und häufig auch eine ärztliche Untersuchung voraus. Hier ist durch den Anwalt zu prüfen, ob z. B. die angeordnete Untersuchung nicht unverhältnismäßig ist. Bei dem Vorwurf des Drogenkonsums reicht z. B. häufig zunächst eine medizinische Untersuchung aus, während die Verwaltungsbehörden auch noch eine psychologische Untersuchung fordern.

Besonderheit: Die medizinisch-psychologische Untersuchung – MPU 

Die medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) dient der Verwaltungsbehörde dazu, bestehenden Bedenken gegen die Eignung eines Kraftfahrzeugführers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nachzugehen. Solche Bedenken können sich aus Alkohol- und Drogenkonsum, aber auch daraus ergeben, dass dem Fahrzeugführer wegen des Erreichens von 8 Punkten im Verkehrszentralregister die Fahrerlaubnis entzogen war und er nunmehr die Neuerteilung anstrebt.

Die Anordnung einer MPU durch die Verwaltungsbehörde hat z. B. zwingend dann zu erfolgen, wenn der Fahrzeugführer mit einem Promillewert von 1,6 oder mehr im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Auch bei Drogenabhängigkeit kann die Verwaltungsbehörde eine MPU anordnen.

Erfolgt die Anordnung der MPU zu Recht, so kann die Verwaltungsbehörde eine bestehende Fahrerlaubnis entziehen, wenn die MPU nicht vorgelegt wird, oder die beantragte Fahrerlaubnis verweigern. In diesen Fällen darf die Verwaltungsbehörde auf die Ungeeignetheit schließen. Die Anordnung der MPU selbst ist kein Verwaltungsakt und damit nicht anfechtbar. Angefochten werden kann erst die Entscheidung, die im Hinblick auf die Fahrerlaubnis ergeht, also z. B. die Entziehung, wenn das Gutachten nicht vorgelegt wird. Hier ist dann zu prüfen, ob die MPU überhaupt angeordnet werden durfte. War die Anordnung rechtswidrig, dann darf auch die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder die Neuerteilung nicht versagt werden.

Droht eine MPU – so z. B. nach Entzug der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt – so sollte man sich auf die MPU schon während der Sperrfrist vorbereiten, da die Durchfallquote sehr hoch ist.

Wird die MPU erstellt, so ist darauf zu achten, dass diese vom Gutachter nicht unmittelbar an die Verwaltungsbehörde versandt wird, sondern an den Betroffenen selbst.

Ist das Gutachten nämlich negativ, so wäre es von Nachteil, wenn es sich auch in den Akten der Verwaltung befindet. Der Betroffene sollte in diesen Fällen vielmehr die noch bestehenden Eignungsbedenken ausräumen und ein neues Gutachten erstellen lassen. 



Ist das Gutachten aus vom Gutachter zu vertretenden Gründen mangelhaft, so muss der Gutachter kostenlos nachbessern. Auch hier empfiehlt es sich, zunächst den Gutachter aufzufordern nachzubessern, bevor das Gutachten vorgelegt wird. Gutachten sind z. B. mangelhaft, wenn sie nicht auf den Einzelfall bezogen sind, sondern im Wesentlichen nur aus Textbausteinen bestehen, oder wenn sie Äußerungen des Betroffenen nicht richtig wiedergeben. 



Zu beachten ist auch, dass die Verwaltungsbehörde nicht in jedem Fall eine medizinische und psychologische Begutachtung anordnen darf. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine medizinische Begutachtung bereits ausgereicht hätte, den bestehenden Eignungsbedenken nachzugehen. Dann ist die MPU als medizinische und psychologische Untersuchung als Doppelbegutachtung unverhältnismäßig, was z. B. bei leichteren Drogendelikten der Fall sein kann.